Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand: 10.06.2019
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 201 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 20.08.2014 – 20 U 47/14Zitiert von 2
- BGH, 17.02.2016 – IV ZR 353/14Krankheitskostenversicherung: Begriff der bedingungsgemäßen Krankheit; vorsätzliche Herbeiführung durch billigende Inkaufnahme der möglichen Krankheitsfolgen einer kosmetischen OperationZitiert von 15
- LG Dortmund, 16.01.2014 – 2 O 309/13Zitiert von 1
- OLG München, 26.11.2024 – 25 U 3800/23 e
- LG Wuppertal, 29.12.2022 – 4 O 373/21Zitiert von 2
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